OLG Hamburg - Beschluss vom 12.01.2021
3 U 49/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 407
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 6/20

Bewerbung eines Arzneimittels mit Must-Have für AllergikerKeine IrreführungKeine konkrete Tatsachenbehauptung zu den Eigenschaften des beworbenen Arzneimittels

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 3 U 49/20

DRsp Nr. 2021/8591

Bewerbung eines Arzneimittels mit Must-Have für Allergiker Keine Irreführung Keine konkrete Tatsachenbehauptung zu den Eigenschaften des beworbenen Arzneimittels

Orientierungssatz: Die Bewerbung eines Arzneimittels mit der Angabe "Das Must-Have für Allergiker" in Verbindung mit der bildlichen Darstellung eines weiblichen Models, das ein aus Baumrinde bestehendes Kleid trägt, ist nicht irreführend, wenn der damit hergestellten gedanklichen Verbindung zwischen einem Antiallergikum und einem Trendprodukt der Moderbranche auch unter Berücksichtigung des sonstigen werblichen Umfeldes keine konkrete Tatsachenbehauptung zu den Eigenschaften des beworbenen Arzneimittels entnommen werden kann. In dem genannten Fall enthält der Begriff "Must-Have" keine konkrete Aussage über die Wirksamkeit, die Qualität oder die Unverzichtbarkeit des Präparats und kann nicht als Allein- oder Spitzenstellungsbehauptung qualifiziert werden.

Beschluss

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Februar 2020, Az. 416 HKO 6/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Die Antragstellerin kann hierzu binnen zwei Wochen Stellung nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe:

A.

Die Berufung der Antragstellerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

I.