OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2022
15 U 16/21
Normen:
ZPO § 513 Abs. 2; ZPO § 937 Abs. 1; UWG § 6 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 122/20
LG Düsseldorf, vom 14.07.2020

Bewerbung eines Angebots von MobilfunkdienstleistungenBewerbung mit Bester MobilfunkHinweis auf ein Abschneiden in einem Kundenbarometer Mobilfunk einer Zeitschrift

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 15 U 16/21

DRsp Nr. 2022/3360

Bewerbung eines Angebots von Mobilfunkdienstleistungen Bewerbung mit "Bester Mobilfunk" Hinweis auf ein Abschneiden in einem "Kundenbarometer Mobilfunk" einer Zeitschrift

1. § 513 Abs. 2 ZPO findet auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung; dem steht § 937 Abs. 1 ZPO nicht entgegen.2. Eine vergleichende Werbung mit dem Ergebnis einer von einem unabhängigen Dritten durchgeführten Kundenbefragung ist nicht allein deswegen unlauter im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil die Antworten der befragten Kunden subjektive Einschätzungen enthalten.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 18.12.2020 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az. 38 O 122/20, abgeändert. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen werden die Ziffern 2), 3), 4) und 5) der Beschlussverfügung der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14.07.2020 aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin vom 13.07.2020 auf Erlass einer dahingehenden einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufung haben die Verfügungsklägerin zu 40 % und die Verfügungsbeklagte zu 60 % zu tragen. Die Kosten erster Instanz haben - in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - die Verfügungsklägerin zu 45 % und die Verfügungsbeklagte zu 55 % tragen.

Normenkette:

ZPO § 513 Abs. 2;