KG - Vorbehaltsurteil vom 08.04.2008
21 U 161/06
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 416; ZPO § 419; ZPO § 440 Abs. 2; BGB § 631;
Fundstellen:
BauR 2009, 1178
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 244/00

Beweiskraft einer Privaturkunde

KG, Vorbehaltsurteil vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 21 U 161/06

DRsp Nr. 2010/89

Beweiskraft einer Privaturkunde

Auf die Beweisregel nach §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO, wonach eine vom Aussteller unterzeichnete Privaturkunde vollen Beweis erbringt, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von ihm abgegeben sind, kann sich eine Partei dann nicht stützen, wenn die formelle Beweiskraft der Privaturkunde gemäß § 419 ZPO aufgehoben ist. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, inwieweit äußere Mängel der Urkunde die Beweiskraft aufheben oder mindern. Maßgebend ist hierbei, ob ein Merkmal vorliegt, das äußerlich erkennbar den Anschein einer Verfälschung ergeben könnte.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 18. August 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin - 3 O 244/00 - geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.841,50 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Januar 2001 zu zahlen.

Das Urteil ergeht in Höhe von 7.718,17 EUR (15.095,43 DM) unter Vorbehalt einer Aufrechnungsforderung des Beklagten wegen Mietausfällen und in Höhe von 2.668,94 EUR (5.220,00 DM) unter Vorbehalt einer Aufrechnungsforderung des Beklagten wegen Mehrkosten für Dachdeckerarbeiten.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 60/100 und der Beklagte 40/100 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.