VGH Bayern - Beschluss vom 05.04.2017
9 ZB 15.357
Normen:
TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 13.161

Beurteilungskompetenz eines Tierarztes im Hinblick auf die Pferdehaltung im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Anordnung

VGH Bayern, Beschluss vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 9 ZB 15.357

DRsp Nr. 2018/13091

Beurteilungskompetenz eines Tierarztes im Hinblick auf die Pferdehaltung im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Anordnung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamts Coburg vom 31. Januar 2013, mit der ihr Auflagen bezüglich ihrer Pferdehaltung - u.a. im Hinblick auf die Morastbildung auf den Koppeln, die Futterdarreichung, die Tränken und den Witterungsschutz - aufgegeben wurden. Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 5. Dezember 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 ). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ Abs. Satz 4 ) hat darlegen lassen (§ Abs. Satz 2 ). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.