Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamts Coburg vom 31. Januar 2013, mit der ihr Auflagen bezüglich ihrer Pferdehaltung - u.a. im Hinblick auf die Morastbildung auf den Koppeln, die Futterdarreichung, die Tränken und den Witterungsschutz - aufgegeben wurden. Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 5. Dezember 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§
1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§
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