VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.04.2017
1 S 345/17
Normen:
VwGO § 47 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a; VwGO § 123; GemO § 20 Abs. 3 S. 1-2; GemO § 32a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1 S. 2;

Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Bestimmungen des Redaktionsstatuts über Zeichenkontingente für Fraktionen und Gruppierungen; Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen Gruppierungen und Einzelgemeinderäten durch den Gemeinderat; Rechtsschutzinteresse für ein Normenkontrollverfahren

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 1 S 345/17

DRsp Nr. 2017/17530

Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Bestimmungen des Redaktionsstatuts über Zeichenkontingente für Fraktionen und Gruppierungen; Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zwischen Gruppierungen und Einzelgemeinderäten durch den Gemeinderat; Rechtsschutzinteresse für ein Normenkontrollverfahren

1. Für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO entfällt - jedenfalls wenn es sich nicht um eine baurechtliche Streitigkeit handelt - das Rechtsschutzinteresse wegen der Möglichkeit des Rechtsschutzes nach § 123 VwGO oder § 80 Abs. 5, § 80 a VwGO grundsätzlich nicht.2. Beschränkt der Gemeinderat in dem nach § 20 Abs. 3 Satz 2 GemO beschlossenen Redaktionsstatut das Veröffentlichungsrecht im kommunalen Amtsblatt nicht gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 GemO auf Fraktionen, sondern erstreckt dieses auf Gruppierungen, nimmt Einzelgemeinderäte davon jedoch aus, bedarf diese Ungleichbehandlung zwischen Gruppierungen und Einzelgemeinderäten einer an Art. 3 Abs. 1 GG zu messenden Rechtfertigung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a; VwGO § 123; GemO § 20 Abs. 3 S. 1-2; GemO § 32a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.