OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.02.2023
8 B 642/22.AK
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 245e Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2023, 1511

Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung der Entscheidung über die Genehmigung einer Windenenergieanlage maßgebliche Planungsprozess einer Gemeinde; Entfallen des bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Interesses der Standortgemeinde an der Wahrung ihrer verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Planungshoheit aufgrund besonderer Umstände nach Erlass des Zurückstellungsbescheides

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 8 B 642/22.AK

DRsp Nr. 2023/3528

Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung der Entscheidung über die Genehmigung einer Windenenergieanlage maßgebliche Planungsprozess einer Gemeinde; Entfallen des bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Interesses der Standortgemeinde an der Wahrung ihrer verfassungsrechtlich geschützten gemeindlichen Planungshoheit aufgrund besonderer Umstände nach Erlass des Zurückstellungsbescheides

1. Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung der Entscheidung über die Genehmigung einer Windenenergieanlage maßgebliche Planungsprozess einer Gemeinde beginnt mit Fassung des Aufstellungsbeschlusses. Gleichwohl hat die Gemeinde zur Beschleunigung des Verfahrens soweit möglich auf bereits vorhandene Vorarbeiten und Erkenntnisse zurückzugreifen. Dies ist bei der Beurteilung des zum Zeitpunkt der Zurückstellung vorliegenden Konkretisierungsgrades zu berücksichtigen.2. Wenn und solange die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BauGB erfüllt sind, rechtfertigt dies nach der dieser Vorschrift zugrunde liegenden Wertung des Gesetzgebers auch die - womöglich bis zu zwei Jahre dauernde - Zurückstellung in Verfahren, die Windenergieanlagen betreffen.