OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.03.2010
4 L 169/07
Normen:
BauGB § 129 Abs. 1 S. 1; BauGB § 131 Abs. 1 S. 1; BauGB § 133 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 442/06

Beurteilung der Erforderlichkeit i.S.d. § 129 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aus der Beziehung der Erschließungsanlage zu einem einzelnen Grundstück oder aus der Funktion zu dem gesamten zu erschließenden Gebiet; Erschließung eines Grundstücks von einer Anbaustraße i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB; Zulässigkeit einer Satzung zur Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung bei Änderung der Verteilungsschlüssel und der Tragung des Ausfalls durch die übrigen Beitragspflichtigen im Erschließungsbeitragsrecht; Erstreckung einer Eckermäßigung nur auf einen Grundstücksteil nach Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsvorschriften

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 4 L 169/07

DRsp Nr. 2010/9376

Beurteilung der Erforderlichkeit i.S.d. § 129 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aus der Beziehung der Erschließungsanlage zu einem einzelnen Grundstück oder aus der Funktion zu dem gesamten zu erschließenden Gebiet; Erschließung eines Grundstücks von einer Anbaustraße i.S.d. § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB; Zulässigkeit einer Satzung zur Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung bei Änderung der Verteilungsschlüssel und der Tragung des Ausfalls durch die übrigen Beitragspflichtigen im Erschließungsbeitragsrecht; Erstreckung einer Eckermäßigung nur auf einen Grundstücksteil nach Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsvorschriften

1. Die Erforderlichkeit im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt sich nicht aus der Beziehung der Erschließungsanlage zu einem einzelnen Grundstück, sondern aus ihrer Funktion zu dem gesamten zu erschließenden Gebiet.2. Von einer Anbaustraße erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird ein Grundstück, für das diese Straße allein, d.h. unabhängig von einer weiteren Straße, das herzugeben geeignet ist, was das Bebauungsrecht für seine bestimmungsgemäße Nutzung an verkehrsmäßiger Erschließung verlangt.