OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.03.2020
15 A 1362/19
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; BauGB § 127;

Beurteilung der Ausdehnung einer selbständigen Erschließungsanlage i.R.d. Beitragserhebung; Anstellen der natürlichen Betrachtungsweise durch Einnahme des Blickwinkels eines Betrachters am Boden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 15 A 1362/19

DRsp Nr. 2020/7045

Beurteilung der Ausdehnung einer selbständigen Erschließungsanlage i.R.d. Beitragserhebung; Anstellen der natürlichen Betrachtungsweise durch Einnahme des Blickwinkels eines Betrachters am Boden

Für die Beurteilung der Ausdehnung einer Erschließungsanlage, d. h. der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist weder die Parzellierung noch eine einheitliche oder unterschiedliche Straßenbezeichnung maßgebend. Vielmehr kommt es auf das Erscheinungsbild, also auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wie sie z. B. durch die Straßenführung, Straßenbereite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen. Deutlich abgrenzbare Teile einer Straße können daher selbständige Erschließungsanlagen bilden. Die natürliche Betrachtungsweise ist nicht aus einer Vogelperspektive anzustellen. Vielmehr ist grundsätzlich der Blickwinkel eines Betrachters am Boden einzunehmen. Wegen der damit unter Umständen verbundenen Einengung des Horizonts kann ggf. ergänzend auch der sich aus Plänen oder Luftbildaufnahmen ergebende Straßenverlauf mit in die Betrachtung einzubeziehen sein.