Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 20.08.2018 gegen die in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17.08.2018, Aktenzeichen XXX, enthaltene Untersagung des Betriebs der Gaststätte XXX in der Betriebsform einer Diskothek wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin, durch die ihnen der Betrieb ihrer Gaststätte als Diskothek untersagt wird.
I.
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