OLG Hamm - Urteil vom 24.06.2021
4 U 184/20
Normen:
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; MPBetreibV § 4 Abs. 1; MPBetreibV § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 457
NJW-RR 2021, 1341
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 156/19

Betrieb eines MietliegewagensEinsatz einer Krankentrage zum Patiententransport in einem MietliegewagenVerstoß gegen eine Marktverhaltensregel

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 4 U 184/20

DRsp Nr. 2021/10870

Betrieb eines Mietliegewagens Einsatz einer Krankentrage zum Patiententransport in einem Mietliegewagen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.10.2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum (Az. 16 O 156/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eine nach DIN EN 1865 genormte Krankentrage als Hilfsmittel zur Patientenbeförderung während der Fahrt in Fahrzeugen einzusetzen, die keine Krankenkraftwagen im Sinne von § 3 Abs. 1 RettG NRW sind (Fahrzeuge, die für den Krankentransport besonders eingerichtet sind und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind), wie beim Transport der Patientin A am 06.06.2019 geschehen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; MPBetreibV § 4 Abs. 1; MPBetreibV § 4 Abs. 2;

Gründe

I.