OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.02.2019
6 E 1096/18
Normen:
VwGO § 172 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 14/18

Betreiben der Zwangsvollstreckung der Verurteilung des Dienstherrn zur Erteilung einer dienstlichen Beurteilung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 6 E 1096/18

DRsp Nr. 2019/4456

Betreiben der Zwangsvollstreckung der Verurteilung des Dienstherrn zur Erteilung einer dienstlichen Beurteilung

Erfolglose Beschwerde eines Gewerbeamtmanns, der die Zwangsvollstreckung der Verurteilung des Dienstherrn zur Erteilung einer dienstlichen Beurteilung betreibt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 172 S. 1;

Gründe

Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Vollstreckungsantrag zu Recht abgelehnt.

Die Beschwerde zieht zunächst vergeblich in Zweifel, dass § 172 Satz 1 VwGO für die Vollstreckung voraussetzt, dass die Behörde hinsichtlich der ihr im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung grundlos säumig ist. Diese Voraussetzung ist allgemein anerkannt.