VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 02.03.2000 5 S 2597/99
Normen:
PBefG § 28 Abs. 1 S. 2, § 29 Abs. 4 S. 1; VwGO § 42 Abs. 2, § 61 Nr. 1, § 62 Abs. 3, § 67 Abs. 3 S. 1; Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21.6.1994 Art. 2 Abs. 3, Art. 7, 14 S. 2, Art. 30; Abkommen über die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München vom 16.12.1993 Art. 1 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
DÖV 2001, 832
NVwZ-RR 2000, 657
Beteiligungsfähigkeit einer Europäischen Schule)
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 5 S 2597/99
DRsp Nr. 2001/5038
Beteiligungsfähigkeit einer Europäischen Schule)
»1. Die zwischenstaatliche Institution "Europäische Schulen" besitzt eine auf ihren Aufgabenbereich beschränkte, partielle Rechtspersönlichkeit, an der jede einzelne Schule als deren Untergliederung teilnimmt.2. Eine Europäische Schule ist nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligungsfähig, soweit sie sich auf ihren subjektiven Rechtskreis beruft; im Prozeß handelt für sie nach § 62 Abs. 3VwGO der Generalsekretär der Europäischen Schulen als gesetzlicher Vertreter.
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