BGH - Urteil vom 19.04.2016
X ZR 77/14
Normen:
VOF 2009 § 13 Abs. 3 S. 1; VOF 2009 § 20 Abs. 3; GWB § 97 Abs. 7; GWB § 102; GWB § 104 Abs. 1; GWB § 104 Abs. 2; HOAI 2002 § 4 Abs. 1; HOAI 2009 § 7 Abs. 1; VgV § 77 Abs. 2; VOB/B § 8 Abs. 8 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 23.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 208/11
OLG Frankfurt/Main, vom 23.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 44/12

Beteiligung eines Architekten oder Ingenieurs an einem Vergabeverfahren; Zahlung einer pauschalen Vergütung als abschließende Zahlung für über die Bearbeitung der Angebotsunterlagen hinausgehende Leistungen; Beseitigung der Bindung an die Vergütung durch Rüge gegenüber dem Auftraggeber und Einleitung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens

BGH, Urteil vom 19.04.2016 - Aktenzeichen X ZR 77/14

DRsp Nr. 2016/8162

Beteiligung eines Architekten oder Ingenieurs an einem Vergabeverfahren; Zahlung einer pauschalen Vergütung als abschließende Zahlung für über die Bearbeitung der Angebotsunterlagen hinausgehende Leistungen; Beseitigung der Bindung an die Vergütung durch Rüge gegenüber dem Auftraggeber und Einleitung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens

VOF 2006 § 15 Abs. 1, 2, § 24 Abs. 3 VOF 2009 § 13 Abs. 2, 3, § 20 Abs. 3 Hat sich ein Architekt oder Ingenieur an einem nach der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen durchgeführten, dem Vierten Teil des unterliegenden Vergabeverfahren beteiligt, in dem für über die Bearbeitung der Angebotsunterlagen hinausgehende Leistungen eine pauschale Vergütung als abschließende Zahlung vorgesehen ist, kann er die Bindung an diese Vergütung nur durch Rüge gegenüber dem Auftraggeber und Einleitung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens beseitigen. Unterlässt er dies, stehen ihm keine weitergehenden Honoraransprüche für die in Rede stehenden Leistungen zu. Das gilt unabhängig davon, ob eine Vergütung als zu gering und deshalb nicht angemessen i. S. von § Abs. 2009 beanstandet wird, oder ob der Auftraggeber nach Ansicht des Bieters im Vergabeverfahren als Angebot nach der mit einem höheren Betrag zu vergütende Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe verlangt hat.