BVerwG - Beschluss vom 09.08.2022
3 AV 1.22
Normen:
VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 93 S. 2;
Fundstellen:
DVBl 2022, 1274
NVwZ 2022, 1571
Vorinstanzen:
OVG Thüringen, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 SO 262/22

Bestimmung des zuständigen Gerichts nach vorheriger Verfahrenstrennung; Zeitliche Geltung der Bescheinigung als Genesener

BVerwG, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 3 AV 1.22

DRsp Nr. 2022/13418

Bestimmung des zuständigen Gerichts nach vorheriger Verfahrenstrennung; Zeitliche Geltung der Bescheinigung als Genesener

1. Sind in einem Verfahren Ansprüche gegen zwei Körperschaften erhoben worden, ist das angerufene Gericht aber nur für den Anspruch gegen eine der beiden Körperschaften örtlich zuständig, bedarf es keiner Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 VwGO, wenn es die Ansprüche gemäß § 93 Satz 2 VwGO getrennt hat.2. Da der Beschluss über die Trennung gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar ist, unterliegt es nicht der Überprüfung durch das für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO zuständige Gericht, ob die Trennung rechtmäßig war.

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 93 S. 2;

Gründe