OVG Thüringen, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 SO 262/22
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach vorheriger Verfahrenstrennung; Zeitliche Geltung der Bescheinigung als Genesener
BVerwG, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 3 AV 1.22
DRsp Nr. 2022/13418
Bestimmung des zuständigen Gerichts nach vorheriger Verfahrenstrennung; Zeitliche Geltung der Bescheinigung als Genesener
1. Sind in einem Verfahren Ansprüche gegen zwei Körperschaften erhoben worden, ist das angerufene Gericht aber nur für den Anspruch gegen eine der beiden Körperschaften örtlich zuständig, bedarf es keiner Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3VwGO, wenn es die Ansprüche gemäß § 93 Satz 2 VwGO getrennt hat.2. Da der Beschluss über die Trennung gemäß § 146 Abs. 2VwGO unanfechtbar ist, unterliegt es nicht der Überprüfung durch das für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53VwGO zuständige Gericht, ob die Trennung rechtmäßig war.
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Normenkette:
VwGO § 53 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 93 S. 2;
Gründe
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