BVerwG - Beschluss vom 04.01.2022
4 B 35.21
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 27.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 20.828

Bestimmung des Umgriffs der näheren Umgebung; Zuordnung eines Gebiets zu einem faktischen Baugebiet

BVerwG, Beschluss vom 04.01.2022 - Aktenzeichen 4 B 35.21

DRsp Nr. 2022/3836

Bestimmung des Umgriffs der näheren Umgebung; Zuordnung eines Gebiets zu einem faktischen Baugebiet

1. Dass eine bestimmte bauliche Nutzung An- und Abfahrtsverkehr in der - nach städtebaulichen Maßstäben bereits abgegrenzten - näheren Umgebung auslöst, führt nicht dazu, dass der Umgriff der näheren Umgebung sich auf diese Nutzung erstrecken müsste.2. Maßstabsbildend für § 34 Abs. 2 BauGB ist die in der näheren Umgebung vorhandene Art der baulichen Nutzung. Die Immissionsbelastung durch die Nutzung einer öffentlichen Straße ist nicht geeignet, die Zuordnung eines Gebiets zu einem faktischen Baugebiet entfallen zu lassen, weil sie nicht die Art der baulichen Nutzung betrifft.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2021 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Sie ist unbegründet.

I. 1. Die Beschwerde möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich klären lassen,