OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.05.2019
20 AR 1/19
Normen:
FamFG § 122;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1729
MDR 2019, 1199

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 20 AR 1/19

DRsp Nr. 2019/10206

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts

Ein Verweisungsbeschluss ist willkürlich und nicht bindend, wenn sich das Familiengericht nicht mit der herrschenden Meinung zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts auseinandersetzt und im konkreten Fall den Wohnsitz als entscheidungserheblich ansieht, obwohl der Antragsgegner vorträgt, sich überwiegend an einem anderen Ort aufzuhalten.

Tenor

1.

Als zuständiges Amtsgericht wird das Amtsgericht -Familiengericht- Heidelberg bestimmt.

Normenkette:

FamFG § 122;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Ehegatten. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ging am 27.4.2018 beim Amtsgericht Heidelberg ein und wurde dem Antragsgegner am 8.5.2018 unter der Adresse "I., H." zugestellt. Der Antragsgegner hat nach der Trennung der Beteiligten Ende April/Anfang Mai 2017 eine Wohnung in seinem Elternhaus in W. bezogen und ist dort seit 1.1.2018 gemeldet.

Mit Schreiben vom 19.5.2018 teilte der Antragsgegner dem Familiengericht mit, er sei aus "organisatorischen Gründen" in W. polizeilich gemeldet. Die Zustellung an die H. Adresse sei weiterhin "möglich und erwünscht".

Das Familiengericht Heidelberg hat die Ehegatten mit Verfügungen vom 19.11.2018 und 4.12.2018 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei das Verfahren an das Familiengericht Weinheim zu verweisen.