Bestimmung des Maßstabs der krassen finanziellen Überforderung des dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehenden Bürgen bei Höchstbetragsbürgschaften
Bei Höchstbetragsbürgschaften, bei denen sich die Haftung für Nebenforderungen lediglich nach der Bürgschaftssumme und nicht nach der höheren Hauptschuld richtet, ist Maßstab der krassen finanziellen Überforderung des dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehenden Bürgen die vertragliche Zinslast aus der Bürgschaftssumme und nicht aus der höheren Hauptschuld (Fortführung BGH, Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, BGHZ 151, 34, 38, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648, vom 3. Dezember 2002 - XI ZR 311/01, BKR 2003, 157, 158, vom 25. Januar 2005 - XI ZR 28/04, W M 2005, 421, 422 f. und vom 24. November 2009 - XI ZR 332/08, WM 2010, 32 Rn. 13).
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24. Januar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Wiedereinsetzung, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt den Beklagten aus einer Höchstbetragsbürgschaft in Anspruch.