Eine Gerichtsstandsbestimmung wird abgelehnt.
I.
Die Klagepartei beantragt im Rahmen eines bei dem Landgericht Stuttgart anhängigen Rechtsstreits, gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein sowohl für die Klage gegen die X AG als Beklagter zu 1 auch für die Klage gegen die Y SE als Beklagter zu 2 zuständiges Gericht zu bestimmen. Entsprechende Anträge wurden bei dem Oberlandesgericht Stuttgart in einer Vielzahl gleichgelagerter, jeweils bei dem Landgericht Stuttgart anhängiger Rechtsstreite gestellt.
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