OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.02.2021
14 AR 5/20
Normen:
ZPO § 32b; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NZG 2021, 744
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 335/16

Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Bestehen unterschiedlicher ausschließlicher Gerichtsstände gem. § 32b ZPO für mehrere Beklagte

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2021 - Aktenzeichen 14 AR 5/20

DRsp Nr. 2021/6376

Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bei Bestehen unterschiedlicher ausschließlicher Gerichtsstände gem. § 32b ZPO für mehrere Beklagte

1. Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheitert nicht daran, dass für beide Beklagte an verschiedenen Gerichten ausschließliche Gerichtsstände bestehen.2. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist aber ausgeschlossen, wenn zwei betroffene Emittenten, für die an verschiedenen Gerichten gemäß § 32b Abs. 1 ZPO ein jeweils ausschließlicher Gerichtsstand besteht, wegen je eigener kapitalmarktrechtlicher Pflichtverletzungen als Streitgenossen verklagt werden.

Tenor

Eine Gerichtsstandsbestimmung wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 32b; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klagepartei beantragt im Rahmen eines bei dem Landgericht Stuttgart anhängigen Rechtsstreits, gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein sowohl für die Klage gegen die X AG als Beklagter zu 1 auch für die Klage gegen die Y SE als Beklagter zu 2 zuständiges Gericht zu bestimmen. Entsprechende Anträge wurden bei dem Oberlandesgericht Stuttgart in einer Vielzahl gleichgelagerter, jeweils bei dem Landgericht Stuttgart anhängiger Rechtsstreite gestellt.