OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 04.03.2022
10 D 11/20.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 3;

Bestimmtheit textlicher Festsetzungen in enem Bebauungsplan; Unterlassenen Benennung eines unteren Bezugspunkts für die Ermittlung der Gebäudehöhe; Erforderlich ist ein Bebauungsplan

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.03.2022 - Aktenzeichen 10 D 11/20.NE

DRsp Nr. 2022/5734

Bestimmtheit textlicher Festsetzungen in enem Bebauungsplan; Unterlassenen Benennung eines unteren Bezugspunkts für die Ermittlung der Gebäudehöhe; Erforderlich ist ein Bebauungsplan

Tenor

Die textlichen Festsetzungen Nrn. 1.1 Abs. 3, 1.2 Abs. 3, 2.1 Abs. 2 und 4.0 Satz 3 der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. „P. Straße Teil 1 M.“ der Stadt W. sind unwirksam.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu drei Vierteln und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2; BauGB § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen die 4. Änderung (im Folgenden: 4. Änderung) des im Jahr 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. „P. Straße Teil 1 M.“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ursprungsbebauungsplan). Er ist Eigentümer des im Plangebiet gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks T. 12 in W.