Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 20. Juli 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. November 2018 wird aufgehoben.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist, ob die Bestellung eines Dauerwohnrechts der Grunderwerbsteuer nach §
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