OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.01.2023
2 A 72/22
Normen:
BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3016/19

Bestandsschutz eines Gebäudes bei Änderung der Nutzung von Werkhalle in Wohnnutzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2023 - Aktenzeichen 2 A 72/22

DRsp Nr. 2023/1370

Bestandsschutz eines Gebäudes bei Änderung der Nutzung von Werkhalle in Wohnnutzung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 123.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) [1.] und auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) [2.].