OLG Nürnberg - Endurteil vom 23.11.2021
6 U 4362/19
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97; ZPO § 101;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 6528/16

Beseitigung von BaumängelnAusführungsplanung im Verantwortungsbereich eines Auftraggebers

OLG Nürnberg, Endurteil vom 23.11.2021 - Aktenzeichen 6 U 4362/19

DRsp Nr. 2022/17521

Beseitigung von Baumängeln Ausführungsplanung im Verantwortungsbereich eines Auftraggebers

1. Wenn die Ausführungsplanung durch Generalunternehmervertrag in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers gestellt wird, ist diese unverzichtbare, den Auftraggeber verpflichtende Mitwirkungshandlung für die Nachbesserung. (Rn. 66 - 69)2. Solange - bei auftraggeberseitiger Ausführungsplanung - eine vollständige, mangelfreie Ausführungsplanung nicht vorliegt, ist der Anspruch auf Nachbesserung nicht fällig und eine Klage auf Mängelbeseitigung als derzeit unbegründet abzuweisen. (Rn. 40)

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10.10.2019, Az. 3 HK O 6528/16, in Ziffer III. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Wohnungseigentümergemeinschaft ... 3.444,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2016 und an Frau ... 4.638,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.10.2016 zu bezahlen.

2.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Klägerin 41% und die Beklagte 59%. Die Beklagte trägt 59% der erstinstanzlichen Kosten der Streithelferinnen der Klägerin ... und der ...

4. 5.