Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2018 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.
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