BGH - Beschluss vom 27.08.2019
VI ZB 32/18
Normen:
ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 576 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 2015
MDR 2019, 1399
MDR 2020, 151
NJW 2019, 3727
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 215/17
OLG Hamm, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-9 U 62/18

Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der Rechtsverfolgung entgegenstehenden Hindernisses der Mittellosigkeit erst mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts; Auslegung eines mit Berufung überschriebenen Schreibens der Naturalpartei als Prozesskostenhilfeantrag; Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung

BGH, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen VI ZB 32/18

DRsp Nr. 2019/15202

Beseitigung in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren des der Rechtsverfolgung entgegenstehenden Hindernisses der Mittellosigkeit erst mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts; Auslegung eines mit "Berufung" überschriebenen Schreibens der Naturalpartei als Prozesskostenhilfeantrag; Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung

a) In einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren wird das der Rechtsverfolgung entgegenstehende Hindernis der Mittellosigkeit erst mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beseitigt.b) Zur Auslegung eines mit "Berufung" überschriebenen Schreibens der Naturalpartei als Prozesskostenhilfeantrag.c) Zur Verpflichtung des Berufungsgerichts, die erstinstanzlich unterlegene Partei darauf hinzuweisen, dass der von ihr gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Berufung unvollständig ist und sie innerhalb der Berufungsfrist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck einreichen müsse.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Mai 2018 gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.