OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.11.2015
10 B 954/15
Normen:
BauO NRW § 13 Abs. 2 S. 3; BauO NRW § 13 Abs. 4 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1247/15

Beseitigung eines Hinweisschildes als Werbeanlage wegen Baurechtswidrigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 10 B 954/15

DRsp Nr. 2015/19954

Beseitigung eines Hinweisschildes als Werbeanlage wegen Baurechtswidrigkeit

Wenn eine ursprünglich genehmigte Plakatanschlagtafel nach ihrer Anbringung baulich wesentlich verändert wird, sodass sie bei wertender Betrachtung ihre Identität verliert, ist sie von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt. Bereits die Anbringung einer Beleuchtungsanlage zur Beleuchtung der Plakatanschlagtafel führt zu dem Identitätsverlust, wenn unter den Gesichtspunkten des Abstandes zur Nachbargrenze, der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und der baurechtlich gebotenen Rücksichtnahme eine erneute materiell-rechtliche Überprüfung erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 13 Abs. 2 S. 3; BauO NRW § 13 Abs. 4 S. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4; BauNVO § 14 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.