OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2020
10 A 1699/19
Normen:
BauO NRW a.F. § 61 Abs. 2 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 8502/17

Beseitigung des zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes im Außenbereich wegen Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen; Duldung des Wohnhauses als Schwarzbau durch die Behörde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 10 A 1699/19

DRsp Nr. 2020/4992

Beseitigung des zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes im Außenbereich wegen Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen; Duldung des Wohnhauses als Schwarzbau durch die Behörde

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW a.F. § 61 Abs. 2 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.