Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Bundeskartellamts vom 11. Juli 2019 (B 4 - 21/19) wird zurückgewiesen.
II.Die Beteiligte zu 1. hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ihr fallen darüber hinaus die dem Bundeskartellamt und der Beigeladenen zu 2. in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30 Mio. Euro festgesetzt.
I.
1. 2. 3.
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