OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.03.2022
Kart 2/21 (V)
Normen:
GWB § 76 Abs. 2 S. 2;

Beschwerde gegen einen Beschluss des BundeskartellamtsRechtswidrige Nebenbestimmungen zu einem ZusammenschlussvorhabenMaterielle Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine kartellbehördliche EntscheidungFortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2022 - Aktenzeichen Kart 2/21 (V)

DRsp Nr. 2022/6530

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts Rechtswidrige Nebenbestimmungen zu einem Zusammenschlussvorhaben Materielle Beschwer als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine kartellbehördliche Entscheidung Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) wird festgestellt, dass die dem Beschluss des Bundeskartellamts vom 25. November 2020 (B1-195/19) unter Ziffer I. A., B. und D. des Tenors beigefügten Nebenbestimmungen rechtswidrig waren.

II.

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) werden die dem vorgenannten Beschluss unter Ziffer I. C. des Tenors beigefügten Nebenbestimmungen aufgehoben.

III.

Das Bundeskartellamt trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat den Beteiligten zu 1) und 2) die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30 Millionen €.

Normenkette:

GWB § 76 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. 5.