OLG Bremen - Beschluss vom 05.01.2022
2 W 56/21
Normen:
GKG § 68 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2022, 79
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 21.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 89/21

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungWert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der ihn betreffenden Antragstellung

OLG Bremen, Beschluss vom 05.01.2022 - Aktenzeichen 2 W 56/21

DRsp Nr. 2022/1435

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der ihn betreffenden Antragstellung

Eine zeitlich gestaffelte Festsetzung für die Gerichtsgebühren wegen einer teilweisen Reduzierung des Streitwertes findet nicht statt. Allenfalls können auf Antrag die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG abweichend gesondert festzusetzen sein.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 21.06.2021 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in I. Instanz.