Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.02.2020, Az.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 14.083,94 € festgesetzt. Ein überschießender Vergleichswert besteht nicht.
Die weitergehende Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird zurückgewiesen.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung des Gebührenstreitwertes durch das erstinstanzliche Prozessgericht.
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