LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.02.2022
L 7 KA 2/22 B
Normen:
SGG § 197a Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 51/20

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungKeine Berücksichtigung einer Nachvergütung bei einer WertfestsetzungKlageerhebung als maßgeblicher Zeitpunkt für eine Wertbestimmung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2022 - Aktenzeichen L 7 KA 2/22 B

DRsp Nr. 2022/5967

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Keine Berücksichtigung einer Nachvergütung bei einer Wertfestsetzung Klageerhebung als maßgeblicher Zeitpunkt für eine Wertbestimmung

Für die Streitwertberechnung ist der Zeitpunkt des den jeweiligen Streitgegenstand einleitenden Antrags entscheidend. Streitwerterhöhende bzw. streitwertmindernde Umstände, die erst später eintreten, bleiben unberücksichtigt.

Tenor

Die Beschwerde gegen die im Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Dezember 2021 enthaltene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen .

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 3;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde der Klägerin, mit der sie beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Dezember 2021 zu ändern und den Streitwert auf 9.332,78 € festzusetzen,

hat keinen Erfolg.