OLG Bremen - Beschluss vom 23.05.2022
1 W 10/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2307/20

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungBestimmung des Streitwerts in Bezug auf deliktische Schadensersatzansprüche aufgrund des sogenannten Dieselskandals

OLG Bremen, Beschluss vom 23.05.2022 - Aktenzeichen 1 W 10/22

DRsp Nr. 2022/9423

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Bestimmung des Streitwerts in Bezug auf deliktische Schadensersatzansprüche aufgrund des sogenannten Dieselskandals

1. Begehrt der Käufer eines vom sogenannten Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs als deliktischen Schadensersatz die Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer, dann ist für die Berechnung des Streitwerts die Nutzungsentschädigung von der in Höhe des Kaufpreises bemessenen Zahlungsforderung in Abzug zu bringen. Dieser Grundsatz gilt auch im Fall einer Geltendmachung von unionsrechtlichen Staatshaftungsansprüchen und Amtshaftungsansprüchen des Fahrzeugkäufers gegen die Bundesrepublik Deutschland. 2. Die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung wirkt sich auch dann mindernd auf den Streitwert aus, wenn der Kläger zwar die Höhe der anzurechnenden Nutzungsentschädigung nicht konkret beziffert, er aber zumindest erklärt hat, auf welcher Grundlage er sich eine Nutzungsentschädigung von der geltend gemachten Hauptforderung abziehen lässt, wenn hierdurch diese Nutzungsentschädigung hinreichend bestimmt wird. Für die Bestimmung des Streitwerts nach dem Klägerbegehren hat die Anrechnung dann auf der Grundlage der vom Kläger angegebenen zu erwartenden Mindest-Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs zu erfolgen.