Der Streitwert wird von Amts wegen neu festsetzt auf 71.783,33 € (Räumung: 34.272,00 €, Zahlung: 33.159,15 € + 1.740,87 € + 2.611,31 €).
2.Auf Antrag nach § 33 RVG wird hiervon abweichend der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) auf 36.012,87 € (34.272,00 € + 1.740,87 €) und im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) auf 36.883,31 € (34.272,00 € + 2.611,31 €) festgesetzt.
3.Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
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