Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mannheim - Grundbuchamt - vom 2. Oktober 2020, Az. MAN039
(...)
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 350.000 €.
I.
Der Betroffene zu 1 ist als Eigentümer (im Folgenden "Eigentümer") einer 1149 qm großen Gebäude- und Freifläche im Grundbuch von I. Nr. X1, Flurstück X2, eingetragen. Die Auflassung erfolgte am 16. Juni 2015. Eingetragen wurde der Eigentümer am 14. Oktober 2015. Vorheriger Eigentümer des Grundstücks war der Vater des Eigentümers, Herr E. K.
Mit Urkundenrolle Nr. ... vom 19. August 2020 des Notars W. aus F. bestellte der Eigentümer zugunsten des Beteiligten zu 2, Herrn B. A., eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 350.000 €. Der Eigentümer bewilligte und beantragte die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch.
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