VGH Bayern - Beschluss vom 20.01.2021
15 CS 20.2892
Normen:
BauGB § 12 Abs. 3;
Fundstellen:
DVBl 2021, 1519
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 S 20.1431

Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung hinsichtlich eines Carports; Vorhaben- und Erschließungsplan ist regelnder Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

VGH Bayern, Beschluss vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 15 CS 20.2892

DRsp Nr. 2021/3826

Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung hinsichtlich eines Carports; Vorhaben- und Erschließungsplan ist regelnder Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

Weil der Vorhaben- und Erschließungsplan zum regelnden Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zählt (§ 12 Abs. 3 BauGB), gelten für ihn dieselben formellen (landesrechtlichen) Anforderungen an die Ausfertigung wie für die sonstigen regelnden Bestandteile eines Bebauungsplans.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 12 Abs. 3;

Gründe

I.