BVerwG - Beschluss vom 23.04.2020
4 BN 9.20
Normen:
BauGB § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 17.1236

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB als Sicherungsmittel

BVerwG, Beschluss vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 4 BN 9.20

DRsp Nr. 2020/9358

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB als Sicherungsmittel

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 14 Abs. 1;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [amp]lt;n.F.[amp]#62; VwGO Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es.