AG Freiburg, vom 23.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XV 11/21
Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung in einer LandwirtschaftssacheAnspruch auf wiederkehrende oder dauernde NutzungenZuletzt vereinbarte Jahrespacht
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 13 W 7/22 Lw
DRsp Nr. 2022/4173
Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung in einer LandwirtschaftssacheAnspruch auf wiederkehrende oder dauernde NutzungenZuletzt vereinbarte Jahrespacht
1. Der Geschäftswert eines Verlängerungsverlangens gemäß § 595 Abs. 6BGB bestimmt sich nach § 36 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2GNotKG. Es kommt weder eine entsprechende Anwendung des § 48GNotKG noch des § 41 Abs. 1GKG in Betracht (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2019 - 101 W 4/19, juris Rn. 74 zu § 41 Abs. 1GKG).2. Der Geschäftswert richtet sich gemäß § 52 Abs. 1GNotKG nach dem Verkehrswert des Nutzungsrechts. Die zuletzt zwischen den Parteien vereinbarte Jahrespacht spiegelt regelmäßig den Wert des Nutzungsrechts wider.
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