BVerwG - Beschluss vom 19.02.2020
20 F 7.19
Normen:
VwGO § 99 Abs. 1; VwGO § 189;
Fundstellen:
DÖV 2020, 592
NVwZ 2020, 971
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 01.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 566/18
OVG Niedersachsen, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 PS 5/19

Beschwerde gegen die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung; Verweigerung der Aktenvorlage; Teilschwärzung der Behördenbezeichnung aufgrund entsprechenden Widerspruchs dieser Behörde; Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden; Offenlegung der Eigenschaft als Adressat im Informationsaustausch

BVerwG, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 20 F 7.19

DRsp Nr. 2020/5711

Beschwerde gegen die Feststellung der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung; Verweigerung der Aktenvorlage; Teilschwärzung der Behördenbezeichnung aufgrund entsprechenden Widerspruchs dieser Behörde; Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden; Offenlegung der Eigenschaft als Adressat im Informationsaustausch

Der Widerspruch einer Behörde, die am Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden teilnimmt, gegen die Offenlegung ihrer Eigenschaft als Adressatin einer Informationsübermittlung rechtfertigt für sich genommen nicht die Schwärzung der Behördenbezeichnung in den nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzulegenden Akten.

Der Widerspruch einer Behörde, die am Informationsaustausch zwischen Sicherheitsbehörden teilnimmt, gegen die Offenlegung ihrer Eigenschaft als Adressatin einer Informationsübermittlung rechtfertigt für sich genommen nicht die Schwärzung der Behördenbezeichnung in den nach § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO vorzulegenden Akten; dass die Sicherheitsbehörden Erkenntnisse austauschen, entspricht deren Aufgabe und ist für sich genommen nicht geheimhaltungsbedürftig.

Tenor