OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.01.2021
4 E 238/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 HS. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 8108/18

Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung für einen Vergleich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 4 E 238/20

DRsp Nr. 2021/1881

Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung für einen Vergleich

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24.6.2019 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5; GKG § 66 Abs. 6 S. 1 HS. 2;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die - wie hier - der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2017 - 4 E 592/15 -, juris Rn. 1 f., m. w. N.

Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen zulässig erhobene Beschwerde ist unbegründet. Neben dem vom Verwaltungsgericht auf 15.000,00 Euro festgesetzten Streitwert ist kein Vergleichswert in Höhe der in den geschlossenen gerichtlichen Vergleich aufgenommenen Entschädigungszahlung festzusetzen.