Die Beschwerde des Beteiligten vom 31.05.2022 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Euskirchen vom 23.05.2022, EU-11307-4, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu tragen.
I.
Am 22.08.2002 ließ die damalige Eigentümerin des oben bezeichneten Grundstücks eine Teilungserklärung zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum beurkunden (URNr. X1/2002 des Notars A in B, Bl. 2 ff. in Band I der Grundakte zu Blatt 11301).
Eine der Einheiten ist wie folgt bezeichnet: "296/10.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in der Ebene 0, im Aufteilungsplan alles mit Nr. 7 bezeichnet." (S. 6 der Urkunde). Unter § 3 d) ist dieser Einheit folgendes Sondernutzungsrecht zugeordnet: "Die Nutzung derjenigen Grundstücksfläche, die in dem als Anlage 1 beigefügten Aufteilungsplan gepunktet dargestellt und mit SNR 7 bezeichnet ist, steht allein dem jeweiligen Eigentümer des Sondereigentums Nr. 7 des Aufteilungsplans zu, und zwar als Terrassenfläche insbesondere für Außengastronomie."
a) b)
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