OLG Köln - Beschluss vom 11.07.2022
2 Wx 138/22
Normen:
GBO § 71; WEG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen EU-11307-4

Beschwerde gegen den Beschluss eines GrundbuchamtesEinigung aller Miteigentümer in grundbuchrechtlicher Form über die Begründung von SondereigentumÄnderungen am Gemeinschaftseigentum

OLG Köln, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 2 Wx 138/22

DRsp Nr. 2022/13764

Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamtes Einigung aller Miteigentümer in grundbuchrechtlicher Form über die Begründung von Sondereigentum Änderungen am Gemeinschaftseigentum

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 31.05.2022 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Euskirchen vom 23.05.2022, EU-11307-4, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu tragen.

Normenkette:

GBO § 71; WEG § 4 Abs. 1;

Gründe

I.

Am 22.08.2002 ließ die damalige Eigentümerin des oben bezeichneten Grundstücks eine Teilungserklärung zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum beurkunden (URNr. X1/2002 des Notars A in B, Bl. 2 ff. in Band I der Grundakte zu Blatt 11301).

Eine der Einheiten ist wie folgt bezeichnet: "296/10.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an den nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen in der Ebene 0, im Aufteilungsplan alles mit Nr. 7 bezeichnet." (S. 6 der Urkunde). Unter § 3 d) ist dieser Einheit folgendes Sondernutzungsrecht zugeordnet: "Die Nutzung derjenigen Grundstücksfläche, die in dem als Anlage 1 beigefügten Aufteilungsplan gepunktet dargestellt und mit SNR 7 bezeichnet ist, steht allein dem jeweiligen Eigentümer des Sondereigentums Nr. 7 des Aufteilungsplans zu, und zwar als Terrassenfläche insbesondere für Außengastronomie."

a) b)