VGH Bayern - Beschluss vom 09.03.2021
20 C 20.2895
Normen:
VwGO § 167; ZPO § 707 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 V 20.1446

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts betreffend die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung

VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 20 C 20.2895

DRsp Nr. 2021/5908

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts betreffend die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

VwGO § 167; ZPO § 707 Abs. 2;

Gründe

Eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 167 VwGO i.V.m. § 707 ZPO abgelehnt worden ist, wäre aller Voraussicht nach unzulässig. Denn bei einer nach § 167 VwGO i.V.m. § 707 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Entscheidung kann der Instanzenzug im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe nicht weiterreichen als in der Hauptsache.

Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt zwar keine der Bestimmung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO vergleichbare Vorschrift, die den Instanzenzug von Hauptsacheverfahren und PKH-Verfahren - vorbehaltlich der Entscheidungen, die allein auf das Fehlen der Bedürftigkeit abstellen - parallelisiert; sie wird von der zivilrechtlichen Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus aber auch auf andere Streitigkeiten angewandt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2005 - XII ZB 1/03 -, BGHZ 162, 230 <232 ff.> ; Fischer in: Musielak, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 127 Rn. 19).