Tenor
I.
Die Beschwerde wird verworfen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Eine noch zu erhebende Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 167 VwGO i.V.m. § 707 ZPO abgelehnt worden ist, wäre aller Voraussicht nach unzulässig. Denn bei einer nach § 167 VwGO i.V.m. § 707 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Entscheidung kann der Instanzenzug im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe nicht weiterreichen als in der Hauptsache.
Die Verwaltungsgerichtsordnung kennt zwar keine der Bestimmung des § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO vergleichbare Vorschrift, die den Instanzenzug von Hauptsacheverfahren und PKH-Verfahren - vorbehaltlich der Entscheidungen, die allein auf das Fehlen der Bedürftigkeit abstellen - parallelisiert; sie wird von der zivilrechtlichen Rechtsprechung über den Wortlaut hinaus aber auch auf andere Streitigkeiten angewandt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2005 - XII ZB 1/03 -, BGHZ 162, 230 <232 ff.> ; Fischer in: Musielak, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 127 Rn. 19).