SchlHOLG - Beschluss vom 04.02.2022
54 Verg 9/21
Normen:
GWB § 179 Abs. 2 S. 4;

Beschaffung eines Systems zur digitalen Dokumentation im offenen VerfahrenVerlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerFormgerechte Rüge eines Bieters in einem Vergabeverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 04.02.2022 - Aktenzeichen 54 Verg 9/21

DRsp Nr. 2022/8080

Beschaffung eines Systems zur digitalen Dokumentation im offenen Verfahren Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Formgerechte Rüge eines Bieters in einem Vergabeverfahren

Ein Antragsteller hat ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB, wenn die Vergabekammer dem Nachprüfungsantrag nur teilweise durch Zurückversetzung des Vergabeverfahrens in ein früheres Stadium stattgegeben hat, ohne den Zuschlag wegen weiterer erhobener Rügen zu verbieten. An eine Rüge eines Bieters in einem Vergabeverfahren sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann auch als Frage formuliert sein, solange der Bieter deutlich macht, dass er in einem bestimmten Sachverhalt einen Vergaberechtsverstoß sieht und Abhilfe erwartet. Einem Konzept, in dem die Bieter lediglich allgemein die Vorteile des Beschaffungsgegenstandes beschreiben sollen, fehlt der notwendige Auftragsbezug, weil dadurch das qualitativ beste Angebot nicht ermittelt werden könnte.