OLG Rostock - Beschluss vom 01.09.2021
17 Verg 2/21
Normen:
GWB §§ 171 ff.;
Vorinstanzen:
VK Mecklenburg-Vorpommern, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VK 1/21

Beschaffung einer Kontaktnachverfolgungs-App im Wege der DirektvergabeNichterfüllung eines zwingenden BeschaffungskriteriumsFehlende Schnittstelle zu SORMASZulässigkeit einer Leistungsbestimmung

OLG Rostock, Beschluss vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 17 Verg 2/21

DRsp Nr. 2022/261

Beschaffung einer Kontaktnachverfolgungs-App im Wege der Direktvergabe Nichterfüllung eines zwingenden Beschaffungskriteriums Fehlende Schnittstelle zu SORMAS Zulässigkeit einer Leistungsbestimmung

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 04.05.2021 - Az.: 3 VK 1/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen. Die Zuziehung anwaltlichen Beistandes durch den Antragsgegner war auch im Beschwerderechtszug notwendig.

3. Der Gegenstandswert für den Beschwerderechtszug wird auf bis zu ... € festgesetzt.

Normenkette:

GWB §§ 171 ff.;

Gründe:

I.