1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 04.05.2021 - Az.: 3 VK 1/21 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen. Die Zuziehung anwaltlichen Beistandes durch den Antragsgegner war auch im Beschwerderechtszug notwendig.
3. Der Gegenstandswert für den Beschwerderechtszug wird auf bis zu ... € festgesetzt.
I.
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