Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf bis 110.000 € festgesetzt.
I.
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