OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.02.2022
2 A 2913/20
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2445/19

Berufung gegen Verweigerung der Baugenehmigung für Wohnhaus im Außenbereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2022 - Aktenzeichen 2 A 2913/20

DRsp Nr. 2022/2970

Berufung gegen Verweigerung der Baugenehmigung für Wohnhaus im Außenbereich

1. Eine Kompensation öffentlicher Belange dergestalt, dass Nachteile gegen Vorteile aufgewogen werden, ist bei der Anwendung des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB nicht möglich.2. Jeder einzelne der in § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB bezeichneten Belange ist unabhängig davon, ob er noch durch andere verstärkt wird, für sich genommen geeignet, eine Zulassung des Vorhabens zu verhindern.3. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans vermögen eine Sperrwirkung nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB nur dann nicht zu erzeugen, wenn die Entwicklung des Baugeschehens ihnen in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend und dauerhaft beeinträchtigt ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).