VGH Baden-Württemberg - (Normenkontroll-) Beschluß vom 12.03.1983
8 S 91/83
Normen:
BBauG § 1 Abs. 1; BBauG § 1 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1984, 154
BRS 40 Nr. 1

Berüscksichtigung städtebaulich beachtlicher Allgemeinbelange in der Bauleitplanung; Umfang des Abwägungsgebots

VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 12.03.1983 - Aktenzeichen 8 S 91/83

DRsp Nr. 2009/19135

Berüscksichtigung städtebaulich beachtlicher Allgemeinbelange in der Bauleitplanung; Umfang des Abwägungsgebots

1. Nach § 1 Abs. 1 BBauG 1960 hat die Bauleitplanung der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zu dienen; dieser Forderung kann nur dann genügt sein, wenn hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung sprechen. 2. Das Abwägungsergebnis ist verletzt, wenn öffentliche Belange der Gemeinde gegenüber anderen öffentlichen Belangen unverhältnismäßig zurückgesetzt sind.

Normenkette:

BBauG § 1 Abs. 1; BBauG § 1 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen
BauR 1984, 154
BRS 40 Nr. 1