OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.04.2022
29 U 155/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 14.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 201/18

Berücksichtigungsfähigkeit des Mitverschuldenseinwandes des Bauunternehmers wegen Ausführung einer Leistung ohne Stellung einer Planung durch den Bauherrn

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.04.2022 - Aktenzeichen 29 U 155/21

DRsp Nr. 2023/1480

Berücksichtigungsfähigkeit des Mitverschuldenseinwandes des Bauunternehmers wegen Ausführung einer Leistung ohne Stellung einer Planung durch den Bauherrn

Die Haftung eines Bauunternehmers für einen Baumangel ist nicht wegen fehlender Planung zum betreffenden Bauteil als Mitverschulden gemindert, wenn der Unternehmer die Bauleistung von vornherein ohne ihm zur Verfügung zu stellende Planung übernommen hat, d.h. selbst die Planungsverantwortung trägt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das landgerichtliche und das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2;

Gründe

I.