Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Januar 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. August 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid vom 17. Juni 1999 wegen übergegangener Unterhaltsansprüche der am 22. Juli 1994 geborenen Tochter des Schuldners.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|