OLG Celle - Beschluss vom 21.01.2016
13 Verg 8/15
Normen:
GWB § 113 Abs. 2 S. 1; VOL/A § 16 Abs. 2 S. 2-3; VOL/A § 19 Abs. 3e;
Vorinstanzen:
VK Lüneburg, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-40/15

Berücksichtigung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der VergabekammerAusschließung eines Angebots wegen Vorlage der ersten Seite des Anschreibens zum Zwecke des Quittierens

OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 13 Verg 8/15

DRsp Nr. 2016/4498

Berücksichtigung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer Ausschließung eines Angebots wegen Vorlage der ersten Seite des Anschreibens zum Zwecke des Quittierens

Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer grundsätzlich nicht präkludiert. Legt ein Bieter der Vergabestelle bei Abgabe des Angebots in einem verschlossenen Umschlag die (unverschlossene) erste Seite eines Anschreibens zu dem Zweck vor, dort den Erhalt des Angebots zu quittieren, führt dies nicht zum Angebotsausschluss.

Der Beschluss der Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 22. Oktober 2015 (Az. VgK-40/15) wird aufgehoben.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, das Vergabeverfahren "Beförderung von Schülerinnen und Schülern zu verschiedenen Schulen im Landkreis Celle, in der Region Hannover und in Braunschweig", Vergabe-Nr. ... betreffend die Vergabe von Los 9 in den Stand vor der Wertung der Angebote zurückzuversetzen und die Angebotswertung für Los 9 unter Einbeziehung des Angebots der Antragstellerin zu wiederholen und dabei zu berücksichtigen, dass diesem Angebot fristgerecht auch das "Leistungsverzeichnis" zu Los 9 beigefügt war.