I. Der Beklagte hatte die Klägerin im November 1993 mit Architektenleistungen für mehrere Bauvorhaben beauftragt.
Er kündigte diesen Vertrag im Juli 1994 mit der Begründung, die Klägerin habe die Bauleitung derart mangelhaft ausgeübt, daß an den Bauvorhaben Schäden aufgetreten seien.
Der Beklagte hat mit Widerklage im ersten Rechtszug im einzelnen aufgegliederte Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 172.374,01 DM dargelegt; davon hat er 100.000 DM primär und den übrigen Betrag hilfsweise geltend gemacht.
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