VGH Bayern - Urteil vom 19.03.2021
22 B 20.1347
Normen:
BImSchG § 17 Abs. 4a;
Fundstellen:
ZUR 2021, 494
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 05.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 11 K 16.402

Berücksichtigung einer Sicherungsübereignung an den Vermieter eines Anlagenbetreibers bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung

VGH Bayern, Urteil vom 19.03.2021 - Aktenzeichen 22 B 20.1347

DRsp Nr. 2021/6102

Berücksichtigung einer Sicherungsübereignung an den Vermieter eines Anlagenbetreibers bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung

Zu den Voraussetzungen der Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG, insbesondere zu der Berücksichtigung einer Sicherungsübereignung eines auf dem Betriebsgrundstück des Abfallentsorgers befindlichen Bauwerks an dessen Vermieter, wenn die Sicherungsübereignung (auch) der Absicherung von im Insolvenzfall möglicherweise anfallenden Entsorgungskosten dient.

Tenor

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Dezember 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2016 werden aufgehoben.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BImSchG § 17 Abs. 4a;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie zur Hinterlegung einer immissionsschutzrechtlichen Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verpflichtet wurde.